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10-Prozent-Grenze gilt auch bei Mieterhöhung

Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Fläche, ist bei einer Mieterhöhung dennoch die vertraglich vereinbarte Fläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung weniger als 10 Prozent beträgt.

(BGH, Urteil v. 8.7.2009, VIII ZR 205/08)

Wenn also eine Mieterhöhung nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichmiete angekündigt wird, darf sich der Vermieter zu Recht auf die lt. Mietvertrag vereinbarte Fläche beziehen. Es wäre aber durchaus zulässig, im Mietvertrag gar keine qm-Angabe zur Wohnfläche zu machen. Das vermeidet vielleicht Streit. Die Größe der Wohnung wird durch die Anzahl der Räume definiert, z. B. „3 Zimmer, Küche, Bad, Gäste-WC“. In der Mieterhöhung (oder BeKo-Abrechnung) ist allerdings in jedem Fall die Fläche in qm als Bezugsgröße anzugeben.