Vereinbarungen zum Nachteil des Mieter sind wohl doch zulässig … (Recht aktuell)
Nach § 557 BGB können die Mietvertragsparteien während des laufenden Mietverhältnisses “eine Erhöhung der Miete vereinbaren”. Also gegenseitiges Einvernehmen, dass die Miete um/ auf einen bestimmten Betrag steigen soll, ohne sich auf § 558 (OVM) oder 559 (Mod.-ME) zu beziehen. Eine solche Mieterhöhung (auf einen beliebigen Betrag) ist also zulässig. So weit, so gut. Im