Sperrmüllabfuhr = umlagefähige Betriebskosten
Kosten für die Abfuhr von Sperrmüll gehören zu den Kosten der Müllabfuhr und sind damit per Definition (BetrKVO) umlagefähige BeKo. Sie müssen also nicht unter „sonstige Kosten“ vereinbart werden. Spätestens mit der zweiten notwendigen Sperrmüllabfuhr durch den Vermieter ist der Sachverhalt „laufend auftretend“ gegeben, auch wenn es sich nicht um einen jährlich gleichbleibenden Turnus handelt.
