Peter Becker Info

Beiträge

Abrechnung von Betriebskosten dem Abgrenzungsprinzip

Bei der Abrechnung von Betriebskosten ist grundsätzlich das sogenannte (Zeit)Abgrenzungsprinzip anzuwenden, Betriebskosten sind also für den entsprechenden Abrechnungszeitraum abzugrenzen. Allerdings kann im Ausnahmefall der Vermieter dann das Abflussprinzip wählen, wenn es sich nicht um Heizkosten handelt und wenn im fraglichen Abrechnungszeitraum kein Mieterwechsel stattgefunden hat.

LG Berlin, 30.08.05, 65-S90/05

BGH, 05.07.06, VIII ZR 220/05

Nach einem BGH-Urteil vom 20.02.08 soll der Vermieter aber immer berechtigt sein, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen. Der BGH sah das Abgrenzungsprinzip als zu aufwendig an. Über die Frage, wie bei Mieterwechsel zu verfahren sei, war hier nicht zu entscheiden.

BGH, 20.02.08, VIII ZR 49/07