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Besser die fristlose als die fristgemäße Kündigung …?

Gerät ein Mieter in Zahlungsverzug, kann ihm bei einer bestimmten Höhe außerordentlich fristlos gekündigt werden. Diese Kündigung wird allerdings unwirksam, wenn der Mieter innerhalb von zwei Monaten … seine gesamten Rückstände ausgleicht (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB).

Nun kann der Vermieter netterweise auch „nur“ ordentlich fristgemäß kündigen.

Der Clou: In diesem Fall gilt die Kündigung gnadenlos, der Mieter kann diese ordentliche Kündigung durch Zahlung nicht mehr aus der Welt schaffen.

Also: Gleicht ein Mieter seine Rückstände aus, wird damit nur eine fristlose Kündigung unwirksam, nicht aber eine fristgemäße ordentliche Kündigung.

Vermietern ist also zu raten: Um sicher zu gehen, dass ihre Kündigung wirksam bleibt, sollten sie immer „fristlos, hilfsweise fristgemäß“ kündigen. Damit nutzen sie den Vorteil dieses Urteils voll für sich aus.

(BGH, Urteil v. 10.10.12, Az. VIII ZR 107/12).