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Keine Maklerprovision ohne eindeutige (!vorherige!) Vereinbarung

Ein Immobilienkäufer muss nur dann eine Maklerprovision zahlen, wenn dies eindeutig vereinbart wurde.

Ein Hinweis auf einem Exposé ist nicht ausreichend, wenn nicht erkennbar ist, gegen wen der Makler die Provision später geltend machen will. Dies entschied das Amtsgericht München im Oktober 2011.

Der Eigentümer einer Immobilie erteilte einem Makler den Auftrag, diese zu verkaufen.

Mit einem Interessenten wurde alsbald ein Besichtigungstermin durchgeführt. Bei dieser Gelegenheit wurde dem Interessenten auch ein Exposé übergeben. In diesem war der Kaufpreis zuzüglich einer Maklercourtage von 3,57 % angegeben.

Laut seinen Geschäftsbedingungen war der Makler berechtigt, für Verkäufer und Käufer als Makler tätig zu sein. Der Interessent kaufte schließlich die Immobilie. Der Makler verlangte nun eine entsprechende Provision vom Käufer. Dieser verweigerte die Zahlung mit dem Argument, er habe die Zahlung einer Maklerprovision nicht vereinbart.

Zu Recht! Das Amtsgericht in München wies die Klage des Maklers auf Zahlung der Provision ab. Es war zwischen dem Käufer und dem Makler ausdrücklich kein wirksamer Maklervertrag abgeschlossen worden. An einen Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten sind besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Ein Interessent, der sich auf Grund eines Immobilienangebots an einen Makler wendet, erklärt dadurch nicht automatisch seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Ein Interessent darf nämlich davon ausgehen, dass ein Makler der die Immobilie für einen Verkäufer anbietet, auch für diesen entgeltlich tätig ist.

Ein Maklervertrag mit einem Kaufinteressenten kommt dann erst zustande, wenn der Interessent in Kenntnis einer an ihn gerichteten Provisionsforderung die Leistungen des Maklers in Anspruch nimmt.

Ein Hinweis auf einem Exposé erfüllt diese Voraussetzung aber nicht, wenn nicht erkennbar ist, gegen wen der Makler die Provision später geltend machen will

(AG München, Urteil v. 27.10.11, Az. 222 C 5991/11).