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Kündigung wegen „Eigenbedarf“ – viele Grüße aus Absurdistan

Ein Vermieter darf Mietverträge im laufenden Mietverhältnis über Wohnraum nur bei berechtigtem Interesse mit wichtigem Grund kündigen. Ein solcher liegt z. B. bei Eigenbedarf vor, wenn er also „die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“ (§ 573 BGB). Nach der Umwandlung einer vermieteten Wohnung in eine Eigentumswohnung ist diesem Mieter gegenüber eine Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter allerdings erst nach frühestens drei Jahren (bis zu zehn Jahren) möglich (§ 577 a BGB).

Mit BGH-Absegnung lässt sich dieser Mieter-Schutz aber aushebeln: Der Vermieter möchte die Wohnung einem Au-Pair-Mädchen zur Verfügung stellen.

Dieses Au-Pair-Mädchen gehört weder zu seinem Haushalt noch zu seiner Familie.

Deshalb – hat der BGH entschieden – greift die Sonder-Sperrfrist des § 577 a (Eigenbedarfskündigung umgewandelter Wohnungen) einschl. der landesrechtlichen Zusatzfristen bis 10 Jahre nicht, der Vermieter darf seinem Mieter mit der normalen Kündigungsfrist (drei bis neun Monate) entspr. § 573 c BGB kündigen.

Muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: Eine Kündigung zugunsten der eigenen Kinder ist innerhalb der Schutzfrist nicht möglich, aber zugunsten einer Fremden, die möglicherweise in einigen Monaten wieder abreist …

(BGH, Urteil v. 11.03.09; Az.: VIII ZR 127/08)