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Längere Kündigungsfristen für Wohnraummieter, wenn …

Eigentlich hat die Mietrechtsreform 2001 grundsätzlich die Frist für die ordentliche Kündigung des Mieters auf drei Monate im § 573 c (1) BGB verankert. Eigentlich auch für den Fall, dass im Mietvertrag längere – bis 2001 gültige – Fristen vereinbart waren.

Keine Regel ohne Ausnahme: Wurde im Mietvertrag eine Verlängerungsklausel vereinbart, also ein einfacher Zeitmietvertrag mit einer automatischen Verlängerung, kann zwar fristgemäß mit drei Monaten gekündigt werden – aber immer nur zum Ablauf der laufenden (verlängerten) Mietzeit.

Beispiel: Abschluss eines (befristeten) Mietvertrages ab 01.04.2000 für sieben Jahre, also bis 31.03.2007. Außerdem die Klausel, dass sich dieser Mietvertrag nach Ablauf der Befristung um jeweils ein Jahr verlängert, wenn er nicht fristgerecht gekündigt wird. Das bedeutet, dass eine Kündigung des Mieters immer nur – fristgemäß mit drei Monaten – zum 31.03. eines jeden Jahres erfolgen kann, egal wann der Mieter die Kündigung erklärt.

BGH, 20.06.2007, VIII ZR 257/06