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Kostenfreie Nutzung eines Schuppens stellt Leihe dar (Recht aktuell)

Die langjährige Duldung der kostenfreien Nutzung eines Schuppens stellt eine Leihe dar.

Duldet ein Vermieter über lange Jahre hinweg die kostenfreie Nutzung eines Schuppens durch einen Mieter, so liegt darin eine Leihe. In diesem Fall kann der Vermieter nach § 604 Abs. 3 BGB jederzeit den Schuppen zurückfordern.

Eine Wohnungsmieterin in Brandenburg nutzte seit mehreren Jahren einen gegenüber ihrem Wohnhaus gelegenen Schuppen des Vermieters als kostenlose Abstellmöglichkeit. Im Juni 2018 teilte der Vermieter mit, dass er die geduldete Nutzung nicht mehr dulden werde und die Räumung des Schuppens verlange. Da sich die Mieterin weigerte dem nachzukommen, erhob der Vermieter Klage.

Das Amtsgericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe der Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Schuppens zu. Die vereinbarte Nutzungsgewährung sei als Leihe zu werten. Da die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen sei, habe der Vermieter gemäß § 604 Abs. 3 BGB jederzeit den Schuppen zurückfordern dürfen.

Amtsgericht Brandenburg a. d. Havel, Urteil vom 29.01.2021
– 34 C 34/520 –