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Neben der Mietkaution darf der Vermieter eine Bürgschaft fordern

Dass eine neben einer Mietkaution gestellte Bürgschaft keine Übersicherung darstellt, wenn die Bürgschaft freiwillig angeboten wird, stellte das Amtsgericht Köpenick im Februar 2013 klar.

Eine Mutter hatte für ihren Sohn bei Abschluss des Mietvertrages selbstschuldnerisch gebürgt. Das Mietverhältnis wurde jedoch wegen Zahlungsrückständen durch fristlose Kündigung des Vermieters beendet.

Der Vermieter machte nun noch offene Mietforderungen sowie die Kosten des Räumungsrechtsstreits gegen die Mutter geltend. Die Mutter hatte für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis verbürgt, weil der Vermieter den Mietvertrag mit dem noch in der Ausbildung befindlichen Sohn zunächst nicht abschließen wollte.

Nun war die verklagte Mutter der Ansicht, dass die Bürgschaft nicht wirksam vereinbart wurde. Da von dem Sohn zusätzlich eine Kaution gestellt wurde, sei die Bürgschaftsvereinbarung wegen Übersicherung gemäß § 551 BGB rechtswidrig gewesen.

Das zuständige Gericht verurteilte die bürgende Mutter zur Zahlung. Es widerspricht nach Ansicht des Gerichts nicht dem Schutzzweck des § 551 BGB, wenn Eltern für ihre Kinder von sich aus einem Vermieter eine Bürgschaft für den Fall eines Vertragsabschlusses versprechen.

Es war einzig und allein die Entscheidung der Mutter, für ihren Sohn einstehen zu wollen. Eine neben einer Kaution gestellte Bürgschaft ist keine Übersicherung im Sinne des § 551 BGB, wenn die Bürgschaft freiwillig angeboten wird, um den Abschluss des Mietvertrages zu ermöglichen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vermieter die Bürgschaft vom Bürgen einfordert. Unzulässig wäre es also nur, mehr als 3 Kaltmieten (egal in welcher Form) vom Mieter zu fordern!

(AG Köpenick, Urteil v. 26.02.13, Az. 14 C 262/12)