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Quotenklausel nur noch eingeschränkt zulässig

Die sog. Quoten- oder Abgeltungsklausel, also die Festlegung, dass der Mieter bei Rückgabe der Wohnung einen bestimmten Anteil der Kosten der noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen zu tragen hat, ist nur noch eingeschränkt zulässig. Wie schon bei der Schönheitsreparaturklausel darf auch die Quotenklausel nicht von starren Fristen, Prozentsätzen oder Beträgen abhängen, sonder muss auch den tatsächlichen Abnutzungsgrad der Wohnung berücksichtigen.

BGH, 18.10.2006; VIII ZR 52/06