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Rückerstattung für Schönheitsreparaturen – Verjährung [Recht aktuell]

Wenn ein Mieter zum Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführt, weil er nicht weiß, dass die SR-Klausel in seinem Mietvertrag unwirksam ist, hat er Anspruch auf Erstattung der Kosten durch den Vermieter.

Dieser Anspruch verjährt allerdings sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses (s. § 548 (2) BGB)

(LG Berlin – 67 S 119/10)