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Tapeten müssen bei Auszug nicht entfernt werden (Recht aktuell)

s. §§ 307, 538 BGB
Die in einem Formular-Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Jedenfalls dann, wenn der Mieter ohnehin eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag stehen hat. Danach hätte der Mieter u. a. “… das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken …” auf eigene Kosten zu leisten, sofern es der Zustand der Wohnung erfordert.

Dann wäre das “Entfernen der mietereigenen Tapeten bei Auszug” eine zusätzliche Belastung des Mieters. Wenn die Wohnung zum Ende des Mietverhältnisses in einem üblichen und annehmbaren Zustand ist, weil z. B. der Mieter vor zwei Jahren erst renoviert hat wäre es unangemessen, von ihm jetzt die Entfernung der Tapeten zu verlangen, wenn keine wesentlichen Abnutzungsspuren zu erkennen sind.

Besonders interessant: Ist im Mietvertrag eine – einzeln wirksame – Schönheitsreparaturklausel und aber außerdem eine Tapetenklausel vereinbart, sind wegen des “Summierungseffekts” BEIDE Klauseln unwirksam!

BGH v. 5.4.2006 – VIII ZR 109/05 -, NZM 06, 622
BGH v. 5.4.2006 – VIII ZR 152/05 -, WuM 06, 308