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Umlage neu entstehender Betriebskosten

Es ist umstritten, ob durch eine Modernisierung neu entstehende Betriebskosten auch dann einseitig dem Mieter auferlegt werden können, wenn diese nicht im Mietvertrag vereinbart sind.

Beispiel: laufende Aufzugskosten (Wartung, Betriebsstrom), nachdem im Zuge einer Modernisierung erstmals ein Aufzug eingebaut wurde.

Lt. Berliner Landgericht ist dies unzulässig – Es dürfen weiterhin nur die im Mietvertrag vereinbarten BeKo umgelegt werden, solange der Mieter keiner entsprechenden Mietvertragsänderung zustimmt.

Eine Ausnahme im Einzelfall besteht dann, wenn der Mieter die entsprechenden Kosten individuell bisher auch schon getragen hat, diese künftig aber zentral anfallen und abgerechnet werden, wie beispielsweise bei der Umstellung einer Ofenheizung auf eine Zentralheizung.

LG Berlin, 07.11.2006, 65 S 169/06