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Vom Mieter zu zahlende 3-monatige Nutzungsentschädigung bei fristloser Kündigung des Vermieters

Kündigt ein Vermieter (berechtigt) fristlos das Mietverhältnis, so hat der Mieter – auch wenn die Wohnung umgehend geräumt wird – für die Zeit bis zum fristgemäßen Mietvertragsende (also drei Monate) den Mietausfallschaden des Vermieters zu tragen, also quasi die Miete weiter zu zahlen bis zu dem Monatsende, in dem das Mietverhältnis frühestens hätte fristgemäß beendet werden können.

Berliner VerfGH, Beschluss v . 01.09.2006; VerfGH 14/06 (s. Das Grundeigentum, 22/06, S. 1440)