Längere Kündigungsfristen für Wohnraummieter, wenn …
Eigentlich hat die Mietrechtsreform 2001 grundsätzlich die Frist für die ordentliche Kündigung des Mieters auf drei Monate im § 573 c (1) BGB verankert. Eigentlich auch für den Fall, dass im Mietvertrag längere – bis 2001 gültige – Fristen vereinbart waren. Keine Regel ohne Ausnahme: Wurde im Mietvertrag eine Verlängerungsklausel vereinbart, also ein einfacher Zeitmietvertrag
