10-Prozent-Grenze gilt auch bei Mieterhöhung
Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Fläche, ist bei einer Mieterhöhung dennoch die vertraglich vereinbarte Fläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung weniger als 10 Prozent beträgt. (BGH, Urteil v. 8.7.2009, VIII ZR 205/08) Wenn also eine Mieterhöhung nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichmiete angekündigt wird, darf sich der Vermieter zu
