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BeKo-Abrechnung muss nicht an alle Mieter adressiert sein

Der BGH hat entschieden, dass eine BeKo-Abrechnung auch dann gültig ist, wenn sie nur an einen der im Mietvertrag genannten Mieter gerichtet ist, z. B. nur an einen der beiden Ehepartner. Begründung: Die Mieter haften gesamtschuldnerisch für eine Nachzahlung, so dass der Vermieter „nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch“ nehmen kann.

(BGH, AZ: VIII ZR 263/09)