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Keine Maklerprovosion bei späterer Kaufpreissenkung [Recht aktuell]

Ein Makler erhielt von den Eigentümern den Auftrag, den Verkauf ihrer Immobilie zu vermitteln. Als Kaufpreis wurde “mindestens 634.900 €” vereinbart. Die Provision von 5,95 % sollte ausschließlich vom späteren Käufer getragen werden (seinerzeit noch zulässig und üblich).

Der Makler fand Interessenten, die mit ihm gemeinsam das Objekt besichtigten. Im Vorfeld hatten sie der genannten Käuferprovision rechtswirksam zugestimmt. Nach der Besichtigung erklärten sie, kein Interesse mehr am Kauf zu haben.

Der mit den Eigentümern abgeschlossene Maklervertrag lief bald danach aus.

Kurz darauf setzten sich die Eigentümer und die Interessenten wieder in Verbindung und vereinbarten den Verkauf für 535.000 €. Der Kaufvertrag über diesen Preis wurde geschlossen, ohne dass der zuvor beauftrage Makler hinzugezogen wurde. Zwischen Auslaufen des Maklervertrages und Abschluss des Hauptvertrages lagen nur wenige Monate (deutlich weniger als ein Jahr).

Der Makler verlangte vom Käufer die vereinbarte Provision, der Käufer verweigerte sie, der Makler reichte Zahlungsklage ein.

Seine Klage wurde vom Gericht abgewiesen – kein Provisionsanspruch!

Provisionsanspruch besteht nur, wenn der Hauptvertrag “infolge” des Nachweises oder der Vermittlung zustande gekommen ist, das heißt dass die vom Makler entfaltete Tätigkeit für den Abschluss des Hauptvertrags mindestens mit-ursächlich geworden ist. Ein Makler wird nicht für seinen Arbeitsaufwand entlohnt, auch nicht für irgendeinen beliebigen Erfolg, sondern nur für seinen eigenen Arbeitserfolg.

Und den gab es nach Meinung des Gerichts hier nicht, da der Makler seinen Auftrag, einen Verkauf zum Preis von 634.900 € herbeizuführen, nicht erfüllt hatte. Der spätere Verkauf für 535.000 € – ein Nachlass von über 15% – ist (wirtschaftlich) nicht identisch mit dem ursprünglich erteilten Maklerauftrag. Deshalb kein Provisionsanspruch des Maklers.

Landgericht (LG) Darmstadt (Urteil v. 11.2.2021, Az. 29 O 326/19)