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Kosten für’s Baumfällen sind Betriebskosten (Recht aktuell)

Die Kosten für das Fällen eines morschen Baumes sind Betriebskosten und damit im Rahmen der BeKo-Abrechnung auf die Mieter umlegbar. So entschied der BGH.

Die Vermieterin, eine Wohnungsgenossenschaft, hatte eine über 40 Jahre alte Birke auf dem Grundstück fällen lassen, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten von 2.500 Euro legte sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter um.

Das sind Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr. 10 BetrKV) – die Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Bäume sind Gehölze in diesem Sinne. Die Erneuerung setzt das vorherige Entfernen voraus.

Es handelt sich nicht um Instandsetzungskosten, weil diese durch Reparatur und Wiederbeschaffung am Gebäude entstanden sein müssen.

Auch wenn der Vermieter durch das Fällen eines nicht mehr standfesten Baums seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt, ist dies kein maßgebendes Kriterium zur Abgrenzung zwischen Instandhaltungs- und Betriebskosten.

Und dass Betriebskosten „laufend entstehen“ müssen, darf man wohl auch nicht so eng sehen. Bei Pflanzen und Gehölzen ist Erneuerungsbedarf in zeitlicher Hinsicht nicht in dem Maße vorhersehbar wie bei anderen Betriebskosten. Damit sind der Entstehung von “Kosten der Gartenpflege” längere, nicht sicher vorherbestimmbare Zeitintervalle immanent.

(BGH, Urteil v. 10.11.2021, VIII ZR 107/20)