Peter Becker Info

Beiträge

Maklerprovision bei Zwangsversteigerung: AGB-Klausel unwirksam

Wenn ein Makler seinem Auftraggeber eine geeignete Immobilie anbietet, die sich allerdings in der Zwangsversteigerung befindet und der Auftraggeber nimmt die Information des Maklers dankbar an und ersteigert tatsächlich diese Immobilie – dann hat der Makler grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Provision. Schließlich ist ja auch kein Kaufvertrag zu Stande gekommen (s. § 652 BGB); der Erwerb erfolgte durch Zuschlag (staatlicher Hoheitsakt)

Selbst eine sog. Gleichstellungsabrede, also eine Formularklausel als AGB, dass eine Provision auch beim Erwerb in der Zwangsversteigerung anfallen soll, ist unwirksam.

Das OLG Zweibrücken bestätigte ausdrücklich die ständige Rechtssprechung des BGH, wonach eine Provision für den Fall des Erwerbs in der Zwangsversteigerung nicht formularmäßig vereinbart werden kann. Enthalten die AGB des Maklers gleichwohl eine entsprechende – unwirksame – Klausel, hat der Makler im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass er mit seinen Kunden eine entsprechende Individualvereinbarung getroffen hat. Aus dieser muss sich eindeutig ergeben, dass die Kunden nicht nur die unwirksame Formularklausel bestätigen wollten. Makler sollten ihre AGB prüfen. Trotz der inzwischen gefestigten Rechtssprechung des BGH finden sich dort häufig noch – unwirksame – Gleichstellungsabreden. Es fällt dem Makler dann in der Regel schwer nachzuweisen, dass er mit seinen Kunden eine entsprechende Individualvereinbarung abgeschlossen hat.

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Hinweisbeschluss vom 20.11.2008 – 4 U 106/08