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Mietpreisbremse gilt auch bei Untermiete [Recht aktuell]

Bei Geltung der Mietpreisbremse zahlte ein Mieter in Berlin für seine 3-Zimmer-Wohnung (ca. 78m²) eine Nettokaltmiete in Höhe von 560 €. Er wollte eins der drei Zimmer untervermieten und begehrte vom Vermieter die notwendige Zustimmung.

Der Untermieter sollte für ein Zimmer eine Miete in Höhe von 477 € zuzüglich einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 103 € zahlen und war damit auch einverstanden.

Der Vermieter verweigerte die Zustimmung – dagegen klagte der Hauptmieter. Und gewann erst vor dem Amtsgericht, verlor nach Berufung dann aber vor dem Landgericht – der Vermieter durfte seine Untermieterlaubnis verweigern.

Die begehrte Untermieterlaubnis stehe nach Ansicht des Gerichts im Widerspruch zum sozialen Wohnraummietrecht des BGB. Es liege ein Verstoß gegen die Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmarkt vor (= Mietpreisbremse). Diese Vorschriften binden grundsätzlich auch den (Haupt-)Mieter, der im Verhältnis zu seinem Untermieter als Vermieter einzustufen sei. Unerheblich sei, ob der Untermieter mit dem Mietpreis einverstanden ist.

Landgericht Berlin, Urteil vom 26.04.2022 65 S 221/21 -