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Zeitmietvertrag unwirksam – Ordentliche Kündigung des V. (Recht aktuell)

Die Befristung eines Wohnraum-Mietvertrages ist zulässig, wenn die Befristung eindeutig und ein zulässiger und konkreter Grund des Vermieters für die Befristung schriftlich vereinbart sind (§ 575 BGB). Ein wirksam befristeter (Zeit-)Mietvertrag kann von keiner der beiden Vertragsparteien ordentlich fristgemäß gekündigt werden. Er endet mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Im vorliegenden Fall war das Mietverhältnis über eine Wohnung für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen worden. Als Grund wurde im Vertrag angegeben, dass der Vermieter die Wohnung nach den drei Jahren für seine Familie nutzen wolle. Entgegen dieser Befristung kündigte der Vermieter bereits nach knapp einem Jahr mit der für unbefristete Mietverträge vorgesehenen Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Mieter widersprach der Kündigung und beharrte auf der vereinbarten 3-Jahres-Frist.

Durch das Gericht wurde die Befristung als unwirksam angesehen, weil die Begründung (“für meine Familie nutzen”) als zu allgemein angesehen wurde und damit den rechtlichen Anforderungen nicht genügte. Es reicht nicht, das Wort “Eigenbedarf” zu verwenden oder den Gesetzeswortlaut abzuschreiben. Zumindest hätte das Verwandschaftsverhältnis des Vermieters zu den Familienangehörigen genau angegeben sein müssen.

Die Folge der unwirksamen Befristung war, dass der Mietvertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen galt und damit durch den Vermieter jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (spätestens am 3. WT zum Ende des übernächsten Monats – § 573c BGB) wegen Eigenbedarfs gekündigt werden konnte.

Dass dies hier vorliegend den Mieter benachteilige, der mit der vereinbarten Mietzeit von drei Jahren rechnete, müsse hingenommen werden, urteilte das Gericht.

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 26.01.20222 S 86/21 -