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Wohnungsverwalter können keinen Mahnbescheid gegen Mieter beantragen, WEG-Verwalter gegen säumige Hausgeldschuldner schon

Das Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) ist seit 1. Juli 2008 in Kraft und enthält auch für den Haus- und WEG-Verwalter Sonderregelungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG)

Das RDG löste das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab.

Eckpunkte der Neuregelung sind eine deutliche Eingrenzung des Begriffes der Rechtsdienstleistung. Andererseits sah der Gesetzgeber von einer völligen Freigabe des Rechtsberatungsmarktes ab. Im Kernbereich der rechtlichen Beratung und Vertretung besteht weiterhin ein Anwaltsmonopol.

Auch bei der rechtlichen Vertretung vor Gericht (Prozessvertretung) werden nicht‑anwaltliche Dienstleistende zurückgedrängt. Diese Zurückdrängung erfolgt allerdings nicht durch das RDG, welches ausschließlich außergerichtliche Rechtdienstleistungen regelt, sondern durch die gleichzeitig erfolgte Überarbeitung der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 79 ZPO sind nicht‑anwaltliche Rechtsdienstleistende vor Gericht grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Folgen dieser Neuregelung spüren inzwischen auch Haus- und WEG-Verwalter, insbesondere bei der Beantragung von Mahnbescheiden. Viele Gerichte (Mahnabteilungen) akzeptieren das vom Wohnungsverwalter für den Eigentümer betriebene Miet- und Wohngeldinkasso gegen den Mieter nicht mehr.

Während die Rechtslage für Hausverwalter noch unklar und zweifelhaft ist, liegt die Lösung für den WEG-Verwalter darin, dass nicht er fremde Wohngeldforderungen einfordert, sondern der rechtsfähige Verband – vertreten durch den WEG-Verwalter – seine eigenen. § 79 Abs. 1 ZPO lässt die Beitreibung eigener Forderungen durch den Verband mittels eines Organs aber unproblematisch zu.

So weit die Theorie: In der Praxis gilt es freilich, diese Sichtweise einem Gericht klarzumachen und notfalls durch Richterspruch klären zu lassen

(Rechtsanwalt J.-H. Schmidt, gekürzt).