Zeitmietvertrag unwirksam – Ordentliche Kündigung des V. (Recht aktuell)
Die Befristung eines Wohnraum-Mietvertrages ist zulässig, wenn die Befristung eindeutig und ein zulässiger und konkreter Grund des Vermieters für die Befristung schriftlich vereinbart sind (§ 575 BGB). Ein wirksam befristeter (Zeit-)Mietvertrag kann von keiner der beiden Vertragsparteien ordentlich fristgemäß gekündigt werden. Er endet mit Zeitablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Im vorliegenden Fall war
