Peter Becker Info

Beiträge

Vereinbarungen zum Nachteil des Mieter sind wohl doch zulässig … (Recht aktuell)

Nach § 557 BGB können die Mietvertragsparteien während des laufenden Mietverhältnisses “eine Erhöhung der Miete vereinbaren”. Also gegenseitiges Einvernehmen, dass die Miete um/ auf einen bestimmten Betrag steigen soll, ohne sich auf § 558 (OVM) oder 559 (Mod.-ME) zu beziehen. Eine solche Mieterhöhung (auf einen beliebigen Betrag) ist also zulässig. So weit, so gut.

Im selben § 557 steht unter Absatz (4): “Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.”

In einem konkreten Fall zahlte der Mieter – bei Gültigkeit der Mietpreisbremse – wohl schon eine überhöhte Miete. Trotzdem verlangte der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf Basis der überhöhten Ausgangsmiete. Der Mieter stimmte dem zu. Später verlangte er aber eine Rückzahlung überhöhter Miete.

Damit scheiterte er sowohl vor dem Amts- als auch dem Landgericht Berlin.

Nach Auffassung des Gerichts war das eine einvernehmliche Mietänderung und damit vollumfänglich wirksam. Dass Vereinbarungen zum Nachteils des Mieters unwirksam seien, würde nur auf allgemeine und dauerhafte Sachverhalte zutreffen, nicht aber auf eine solche einmalige Individualvereinbarung. Eine solche Mieterhöhung, mit der sich Mieter und Vermieter einverstanden erklären, ist von der Einschränkung nicht erfasst.

LG Berlin, 21.09.2021 – 65 S 67/21

Schreibe einen Kommentar :

* Your email address will not be published.