Peter Becker Info
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Umlage neu entstehender Betriebskosten

Es ist umstritten, ob durch eine Modernisierung neu entstehende Betriebskosten auch dann einseitig dem Mieter auferlegt werden können, wenn diese nicht im Mietvertrag vereinbart sind. Beispiel: laufende Aufzugskosten (Wartung, Betriebsstrom), nachdem im Zuge einer Modernisierung erstmals ein Aufzug eingebaut wurde. Lt. Berliner Landgericht ist dies unzulässig – Es dürfen weiterhin nur die im Mietvertrag vereinbarten

Vorwegabzug für Betriebskosten

Nach einem BGH-Urteil muss ein Vorwegabzug, also die vorherige Aufteilung der Betriebskosten auf Gewerbemieter und Wohnraummieter nicht erfolgen. Mieter sind Mieter, aus die Maus! Sollte ein Wohnraummieter damit nicht einverstanden sein, muss er schlüssig darlegen bzw. beweisen, dass die gewerbliche Vermietung eine wesentliche Erhöhung der Betriebskosten mit sich bringt. BGH, 25.10.06; VIII ZR 251/05

Quotenklausel nur noch eingeschränkt zulässig

Die sog. Quoten- oder Abgeltungsklausel, also die Festlegung, dass der Mieter bei Rückgabe der Wohnung einen bestimmten Anteil der Kosten der noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen zu tragen hat, ist nur noch eingeschränkt zulässig. Wie schon bei der Schönheitsreparaturklausel darf auch die Quotenklausel nicht von starren Fristen, Prozentsätzen oder Beträgen abhängen, sonder muss auch den tatsächlichen

Vom Mieter zu zahlende 3-monatige Nutzungsentschädigung bei fristloser Kündigung des Vermieters

Kündigt ein Vermieter (berechtigt) fristlos das Mietverhältnis, so hat der Mieter – auch wenn die Wohnung umgehend geräumt wird – für die Zeit bis zum fristgemäßen Mietvertragsende (also drei Monate) den Mietausfallschaden des Vermieters zu tragen, also quasi die Miete weiter zu zahlen bis zu dem Monatsende, in dem das Mietverhältnis frühestens hätte fristgemäß beendet

Bruttowarmmiete

Nach einer Entscheidung des BGH vom 19.07.06 ist eine Bruttowarmmiete – auch bei bestehenden Mietverträgen – nicht (mehr) zulässig, weil sie § 2 HeizKV widerspricht. BGH, 19.07.06, VIII ZR 212/05