Peter Becker Info
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Vereinbarungen zum Nachteil des Mieter sind wohl doch zulässig … (Recht aktuell)

Nach § 557 BGB können die Mietvertragsparteien während des laufenden Mietverhältnisses “eine Erhöhung der Miete vereinbaren”. Also gegenseitiges Einvernehmen, dass die Miete um/ auf einen bestimmten Betrag steigen soll, ohne sich auf § 558 (OVM) oder 559 (Mod.-ME) zu beziehen. Eine solche Mieterhöhung (auf einen beliebigen Betrag) ist also zulässig. So weit, so gut. Im

Tapeten müssen bei Auszug nicht entfernt werden (Recht aktuell)

s. §§ 307, 538 BGB Die in einem Formular-Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam. Jedenfalls dann, wenn der Mieter ohnehin eine wirksame Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag stehen hat. Danach hätte der Mieter

[Skript] WEG-Finanzen

WEG-Reform 2020, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Vermögensbericht, WEG-Konten, Zwangsversteigerung – s. auch Skripte “WEG-Basics” und “WEG-Verwaltung”  

Kosten für’s Baumfällen sind Betriebskosten (Recht aktuell)

Die Kosten für das Fällen eines morschen Baumes sind Betriebskosten und damit im Rahmen der BeKo-Abrechnung auf die Mieter umlegbar. So entschied der BGH. Die Vermieterin, eine Wohnungsgenossenschaft, hatte eine über 40 Jahre alte Birke auf dem Grundstück fällen lassen, weil der Baum morsch und nicht mehr standfest war. Die Kosten von 2.500 Euro legte