Peter Becker Info
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BeKo-Abrechnung muss nicht an alle Mieter adressiert sein

Der BGH hat entschieden, dass eine BeKo-Abrechnung auch dann gültig ist, wenn sie nur an einen der im Mietvertrag genannten Mieter gerichtet ist, z. B. nur an einen der beiden Ehepartner. Begründung: Die Mieter haften gesamtschuldnerisch für eine Nachzahlung, so dass der Vermieter „nach seinem Belieben jeden Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch“ nehmen kann.

10-Prozent-Grenze gilt auch bei Mieterhöhung

Unterschreitet die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Fläche, ist bei einer Mieterhöhung dennoch die vertraglich vereinbarte Fläche zugrunde zu legen, wenn die Abweichung weniger als 10 Prozent beträgt. (BGH, Urteil v. 8.7.2009, VIII ZR 205/08) Wenn also eine Mieterhöhung nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichmiete angekündigt wird, darf sich der Vermieter zu

Kündigung wegen „Eigenbedarf“ – viele Grüße aus Absurdistan

Ein Vermieter darf Mietverträge im laufenden Mietverhältnis über Wohnraum nur bei berechtigtem Interesse mit wichtigem Grund kündigen. Ein solcher liegt z. B. bei Eigenbedarf vor, wenn er also „die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“ (§ 573 BGB). Nach der Umwandlung einer vermieteten Wohnung in eine Eigentumswohnung ist diesem Mieter gegenüber

Grundsteuer nachträglich als BeKo fordern

Vermieter können die Grundsteuer auch noch Jahre später nachfordern, wenn der Mieter diese BeKo lt. Mietvertrag zu zahlen hat(te). Das gilt in den Fällen, in denen die Gemeinde die Kommunalabgabe (Hebesatz) rückwirkend erhöht. Und das selbst dann, wenn der Mieter längst ausgezogen ist. Zwar können Vermieter gesetzlich Nachforderungen nur innerhalb von 12 Monaten im Rahmen

Wohnungsverwalter können keinen Mahnbescheid gegen Mieter beantragen, WEG-Verwalter gegen säumige Hausgeldschuldner schon

Das Rechtdienstleistungsgesetz (RDG) ist seit 1. Juli 2008 in Kraft und enthält auch für den Haus- und WEG-Verwalter Sonderregelungen (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 RDG) Das RDG löste das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Eckpunkte der Neuregelung sind eine deutliche Eingrenzung des Begriffes der Rechtsdienstleistung. Andererseits sah der Gesetzgeber von einer völligen Freigabe des Rechtsberatungsmarktes ab. Im

Maklerprovision bei Zwangsversteigerung: AGB-Klausel unwirksam

Wenn ein Makler seinem Auftraggeber eine geeignete Immobilie anbietet, die sich allerdings in der Zwangsversteigerung befindet und der Auftraggeber nimmt die Information des Maklers dankbar an und ersteigert tatsächlich diese Immobilie – dann hat der Makler grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Provision. Schließlich ist ja auch kein Kaufvertrag zu Stande gekommen (s. § 652 BGB);

Mietzuschlag bei ungültiger Schönheitsreparatur-Klausel ist unzulässig

Der BGH hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Nach § 558 BGB kann der Vermieter lediglich die Zustimmung zur Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen; einen darüber hinausgehenden Zuschlag sieht das Gesetz nicht vor. Auch

Abrechnung von Betriebskosten dem Abgrenzungsprinzip

Bei der Abrechnung von Betriebskosten ist grundsätzlich das sogenannte (Zeit)Abgrenzungsprinzip anzuwenden, Betriebskosten sind also für den entsprechenden Abrechnungszeitraum abzugrenzen. Allerdings kann im Ausnahmefall der Vermieter dann das Abflussprinzip wählen, wenn es sich nicht um Heizkosten handelt und wenn im fraglichen Abrechnungszeitraum kein Mieterwechsel stattgefunden hat. LG Berlin, 30.08.05, 65-S90/05 BGH, 05.07.06, VIII ZR 220/05 Nach

Sperrmüllabfuhr = umlagefähige Betriebskosten

Kosten für die Abfuhr von Sperrmüll gehören zu den Kosten der Müllabfuhr und sind damit per Definition (BetrKVO) umlagefähige BeKo. Sie müssen also nicht unter „sonstige Kosten“ vereinbart werden. Spätestens mit der zweiten notwendigen Sperrmüllabfuhr durch den Vermieter ist der Sachverhalt „laufend auftretend“ gegeben, auch wenn es sich nicht um einen jährlich gleichbleibenden Turnus handelt.